Erhebungsbogen für das Teilprojekt B

Das Projekt nimmt eine Analyse der Revisionsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen vor. Aufgabe ist, die für die Spruchpraxis der BGH Richter maßgeblichen Entscheidungskriterien zu bestimmen. Hierfür sind eine Aktenanalyse von Revisionsverfahren (Stichprobe von 60 Verfahren), die 1981 bis 1994 von einem Verteidiger vor dem 5. Strafsenat eingelegt wurden, sowie eine Querschnittsanalyse auf der Basis einer Stichprobe von 120 Revisionsverfahren, die 1994 vor dem 2. bis 4. Strafsenat des BGH, eingelegt wurden, vorzunehmen.

Das Projekt besteht aus drei Arbeitsschritten:

Der erste besteht in einer Projektkoordinierungs und anlaufphase, der zweite in einer Inhaltsanalyse der 120 Gerichts und 60 Anwaltsakten und der dritte in einer Auswertungs- und Veröffentlichungsphase.

Das hier vorliegende Handbuch dient dem zweiten Arbeitsschritt, der Durchführung der Inhaltsanalyse der Akten. Die im Rahmen der Auswertung gewonnenen Ergebnisse sollen nach dem nachfolgend beschriebenen Erhebungsraster kodiert werden und den Anweisungen dieses Handbuchs entsprechend in die Maske des Datenverwaltungsprogrammes AskSam eingegeben werden

Das Handbuch enthält zunächst eine kommentierte Version der Eingabemaske, die die verschiedenen Eingabemöglichkeiten darstellt und Beispiele anführt. In Grenzfällen ist Rücksprache mit dem Projektleiter zu halten. Im Anschluß daran folgen kommentierte Versionen der Eingabeschlüssel 1 (Teil 1 und 2) und 2. Abschließend ist eine Gerichtstabelle zu finden, die eine Einstufung vornimmt, ob sich das Gericht des angefochtenen Urteils im städtischen oder ländlich geprägten Bezirk befindet (C.V.).

Um eine einheitliche Eingabe zu gewährleisten, sollte neben regelmäßigen Besprechungen eine Fortschreibung dieses Handbuchs gevvährleistet sein.

Eingabe:

Neben der Eingabe der aus diesem Handbuch gewonnenen Ergebnissen, sind noch folgende Tätigkeiten erforderlich. Zunächst hat eine Eintragung der Akte in die am Arbeitsplatz ausliegende Liste zu erfolgen, wobei die Revisionsnummer, der Name des Angeklagten und der Erfolg der Revision einzutragen sind. Des weiteren ist auf der jeweiligen Akte mittels eines gelben Zettels die Nummern der Rügen mit den entsprechenden Seitenzahlen zu vermerken.

Eingabemaske:

A. Organisatorisches

Revision Nr.

Es ist die fortlaufende Nummer des Revisionsverfahrens einzugeben. Befinden sich in einer Akte mehrere Revisionen (z.B. Revision des Angeklagten 1, des Angeklagten 2 und der Staatsanwaltschaft) so ist dieses bei der Revisionsnummer kenntlich zu machen, indem ein kleingeschriebener Buchstabe angehängt wird. Die zuerst bearbeitete Revision erhält dabei den Buchstaben a.

Bsp: 33a oder 33c

Bearbeiter

Es ist das Kürzel oder der Nachname des Bearbeiters einzugeben. Bisher wurden folgende Abkürzungen verwendet:

Ka = Kaminski

So = Solbach

Sti = Stiewe.

Eingabedatum

Es ist das Datum der Computereingabe 6 stellig mit Punkttrennung einzugeben.

Bsp: 01.01.96

fehlende Unterlagen

Es ist mittels Fließtext einzugeben, welche Unterlagen fehlen. Anderenfalls bleibt das Feld offen. Eine Akte sollte zumindest aus dem angefochtenen Urteil, der Revisionsbegründungsschrift, dem Antrag des GBA und der Entscheidung des BGHs bestehen.

Bsp: Gründe des LG

Urteils; S. 40 und 41 des angefochtenen Urteils; Einlegung der Revision und Erhebung der allgemeinen Sachrüge (Schriftsatz vom 21.12.81)

Eingabeunsicherheiten

Es ist mittels Fließtext einzugeben, welche Unsicherheiten bei der Eingabe vorlagen. Anderenfalls bleibt das Feld offen.

Bsp: Problematisch, ob es sich bei der Rüge Nr.14 um eine Sachrüge nach III.5. oder um eine Verfahrensrüge nach II.6. handelt.

B. Revisionsbegründung

Hinsichtlich der Revisionsbegründung ist zu berücksichtigen, daß sie aus mehreren Schriftsätzen bestehen kann Die maßgebliche Zäsur erfolgt durch den Antrag des Generalbundesanwalts.

I. RevFührer

Folgende Eingabemöglichkeiten stehen zur Verfügung:

A = Angeklagter
S = Staatsanwaltschaft
N = Nebenkläger
D = Dritte

Nur der Revisionsführer der jeweils untersuchten Revision wird aufgeführt. Weitere Revisionen werden unter C.XIII. berücksichtigt.

Bei den Jungfer Akten muß die Eingabe immer A lauten, weil nur Revisionen des Angeklagten untersucht werden.

II. Angeklagter

1. Geschlecht

Es ist das Geschlecht des Angeklagten einzugeben. Eingabemöglichkeiten:

m = männlich
w = weiblich
u = unbekannt

2. Ausländer

Anzugeben ist, ob der Revisionsführer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Eingabemöglichkeiten: j = ja, n = nein oder u = unbekannt.

3. Vorstrafen

Hier ist anzugeben, ob der Revisionsführer vorbestraft ist. Dieses ergibt sich aus den Feststellungen zur Person im angefochtenen Urteil. Zur Eingabe stehen folgende Möglichkeit zur Verfügung:

e = einschlägig vorbestraft
n = nicht vorbestraft
j = vorbestraft, aber nicht einschlägig
u = unbekannt

Eine Vorstrafe ist einschlägig, wenn der Revisionsführer aufgrund eines vergleichbaren Delikts bereits rechtskräftig verurteilt worden ist.

 

III. Mehrere Verteidiger für einen Angeklagten

Eingabemöglichkeiten: j = ja oder n = nein. Wenn die Eingabe ja lautet, dann ist die Zahl der Verteidiger anzugeben, die aus dem Briefkopf der Revisionsbegründungsschrift ersichtlich ist. Zu berücksichtigen sind nur die an der Erstellung der Revisionsbegründungsschrift beteiligten Verteidiger, nicht jedoch Sozietätsmitglieder.

Bei den Jungfer

Akten kommt auch eine Einlegung der Revision und Erhebung der allgemeinen Sachrüge durch den erstinstanzlichen Verteidiger in Betracht. Dies sollte dann in Klammem vermerkt werden.

Im Falle der Nebenklägerrevisionn beziehen sich die Angaben zum Verteidiger (auch bei B.V.1. und 2.) auf den Verteidiger des Angeklagten und nicht auf den Anwalt des Nebenklägers.

 

IV. Begründung Geschäftsstelle

Eingabemöglichkeit: j = ja oder n = nein. Die Eingabe lautet ja, wenn ein Hinweis darauf vorliegt, daß die Begründung der Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 341 1 1. Alt. StPO) eingelegt wurde. Möglich ist auch, daß eine zusätzliche Begründung auf der Geschäftsstelle abgegeben wurde.

V. Verteidigervariablen

1. Verteidiger Name

Es ist lediglich der Nachname (ohne Titel) des Verteidigers anzugeben. Mehrere Verteidigernamen sind durch ein Komma zu trennen. Pflichtverteidigung ist in Klammem zu erwähnen.

2. Spezialist

Möglichkeiten: j = ja oder n = nein. Bei mehreren Verteidigern ist die Angabe entsprechend der Namen jeweils mit Kommata getrennt einzugeben. Spezialist ist, wer sich ganz überwiegend mit strafrechtlichen Revisionen beschäftigt. Im Zweifelsfall ist Rücksprache mit Prof. Barton zu halten. Bisher:

Jungfer = j Kluge = n Danckert = j Ziegler = j
Zieger = j Venedy = n Lammer = j Kopmann = n
Heuer = n Konrad = n

Ansonsten ist die Spezialisteneigenschaft nach der Mitgliederliste der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des DAV zu bestimmen.

3. Wie in Hauptverhandlung

Möglichkeiten: j = ja oder n = nein. Stimmen Verteidiger im Revisionsverfahren und im Verfahren, dessen Urteil angefochten wurde, überein?

4. Ortsansässig

Möglichkeiten: j = ja, n = nein oder u = unbekannt. Ist der Revisionsverteidiger im Landgerichtsbezirk des erstinstanzlichen Verfahrens zugelassen? Dieses Feld ist immer aufzufüllen.

VI. Rev. Begr. Datum

Es ist das Datum der Revisionsbegründung 6-stellig mit Punkttrennung einzugeben.

Bsp: 10.01.86

Gegebenenfalls ist auch das Datum einer Ergänzung einzugeben, wenn diese vor dem Antrag des GBA erfolgte. Diese wird durch ein Komma getrennt eingegeben.

VII. Rev. Begr. Seitenlänge

Angabe der Seitenlänge der Revisionsbegründungsschrift. Jede beschriebene Seite wird als ganze Seite gezählt, so daß keine Angabe in Seitenbruchteilen erfolgt.

VIII. 1. Teilanfechtung

Eingabemöglichkeit: j = ja oder n = nein. Die Antwort ergibt sich aus dem Antrag in der Revisionsbegründungsschrift. Wird dort eine vollständige Aufhebung beantragt, so liegt keine Teilanfechtung vor.

2. Richtung der Teilanfechtung

Lautete die Antwort bei VII.1. (Teilanfechtung) nein, dann bleibt dieses Feld frei. Es kommt eine vertikale (Eingabe: vertikal) oder eine horizontale (Eingabe: horizontal) Teilanfechtung in Betracht. Eine vertikale liegt vor, wenn nur einzelne Tatkomplexe angefochten werden. Bei einer horizontalen wird allein die Rechtsfolge angefochten, es geht also allein um die Frage der angemessenen Bestrafung.

IX. Konkretisierte RevAngriffe insg.

Es ist die Zahl der konkretisierten, also der in der Revisionsbegründungsschrift behandelten Revisionsrügen anzuführen. Hierbei ist zu beachten, daß nur solche Rügen berücksichtigt werden, die sich auch in der Revisionsbegründungsschrift befinden. Erst in der Erwiderung erhobene Rügen werden nicht mitgezählt. Die Anzahl der Verfahrensrügen addiert mit der Anzahl der Sachrügen muß die Anzahl der konkretisierten Revisionsangriffe insgesamt ergeben. Prozeßvoraussetzungen werden als Verfahrensrügen mitgezählt. Die allgemeine Sachrüge ist nicht mitzuzählen.

Bei der Auswertung der Revisionsangriffe ist nicht notwendig an der Gliederung der Revisionsbegründungsschrift und bei den Jungfer-Akten an dem teilweise vorhandenen Deckblatt der Akte festzuhalten, wenn eine eigene Überprüfung ergibt, daß mehrere Gliederungspunkte nur eine Rüge darstellen, wobei deren Schwerpunkt zu berücksichtigen ist. Bsp: Derselbe Sachverhalt wird einerseits als Sachrüge II.1. (Lücke) und andererseits als Rüge IV.4. (Außerachtlassen einer naheliegenden Möglichkeit) gerügt.

Umgekehrt kann ein Gliederungspunkt zwei Rügen beinhalten, wenn unter diesem Gliederungspunkt mehrere Fehler beanstandet werden, die jeweils für sich genommen einen eigenständigen Revisionsgrund darstellen könnten. Bsp: Unter dem Gesichtspunkt Besetzungsrüge wird einerseits die Mitwirkung eines Richters und andererseits die Mitwirkung eines Schöffen gerügt.

Die Entscheidung der Trennung oder Zusammenfassung ist nicht immer eindeutig möglich und obliegt daher einer Wertung des Bearbeiters.

1. davon VerfR

Es ist die Anzahl (einschl. null, wenn keine Verfahrensrüge erhoben) der Verfahrensrügen, die in Schlüssel 1 (Teil 1) aufgeführt sind, anzugeben. Prozeßvoraussetzungen werden als Verfahrensrügen mitgezählt.

2. davon SachR

Es ist die Anzahl (einschl. null) der Sachrügen, die in Schlüssel 1 (Teil 2) aufgeführt sind, anzugeben. Die allgemeine Sachrüge ist nicht mitzuzählen.

X. 1. Allg. SachR

Eingabemöglichkeit: j = ja oder n = nein. Die Eingabe lautet ja, wenn in der Revisionsbegründungsschrift die allgemeine Sachrüge erhoben wurde.

2. nur allgemeine Sachrüge

Eingabemöglichkeit: j = ja oder n = nein. Die Eingabe lautet ja, wenn als Rüge einzig und allein die allgemeine Sachrüge erhoben wurde. Werden daneben auch Verfahrensrügen erhoben, so ist ein nein einzutragen.

Xl. Revisionsrügen

Prozeßvoraussetzungen, Verfahrensrügen und Sachrügen sind insgesamt fortlaufend zu numerieren. Einzelne Rügen sind jeweils durch ein Komma zu trennen Siehe Beispiele unten.

1. Prozeßvorauss.

Eingabemöglichkeit: n = nein oder es sind die in der Revisionsbegründungsschrift gerügten Prozeßvoraussetzungen als Fließtext aufzuführen. Bsp: Strafantrag, Eröffnungsbeschluß, Verjährung, überlange Verfahrensdauer, Rechtshängigkeit, etc.

Bsp: Verjährung (Nr.1); Strafantrag (Nr.2)

2. VerfR

Eingabemöglichkeit: n = nein oder es sind die Verfahrensrügen unter Verwendung des Schlüssels 1 (Teil 1) einzugeben.

Bsp: I.3.(Nr.3), II.10.(Nr.4), I.3.(Nr.5)

3. SachR

Eingabemöglichkeit: n = nein oder es sind die Sachrügen unter Verwendung des Schlüssels 1 (Teil 2) einzugeben.

Bsp: 1.4.(Nr.6), IV.1.(Nr.7)

 

C. Angefochtenes Urteil

I. Aktenzeichen

Es ist das vollständige Aktenzeichen, wie es sich auf dem angefochtenen Urteil der ersten Instanz befindet, anzugeben.

II. Gericht

In dieses Feld wird Instanz (unter Abkürzung) und der Ort des Gerichts, dessen Urteil angefochten wird, eingegeben.

Bsp: LG Berlin

III. Kammer

Hier ist entsprechend dem Tenor der angefochtenen Entscheidung die entscheidende Kammer anzugeben, ggf. auch Wirtschaftsstrafkammern, etc.

Bsp: 14. große Strafkammer

IV. neue Bundesländer

Eingabemöglichkeit: j = ja oder n = nein. Handelt es sich bei dem Gericht des angefochtenen Urteils um eines in den neuen Bundesländern?

V. städtisch/ländlich

Eingabemöglichkeit: s = städtisch oder I = ländlich. Liegt das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, in einem Gerichtsbezirk, der städtisch oder ländlich geprägt ist? Hierbei ist auf die anliegende Tabelle zurückzugreifen.

Vl. Urteil Datum

Es ist das Datum der angefochtenen Entscheidung 6 stellig mit Punkttrennung einzugeben. Dieses ergibt sich aus dem Urteilseingang. Bsp: 10.01.86.

Vll. Urteil Seitenlänge

Bei der Angabe der Seitenlängen ist zu beachten, daß jede beschriebene Seite als ganze Seite gezählt wird, so daß keine Angabe in Seitenbruchteilen erfolgt. Da jedoch die Anzahl der Seiten von Sachverhalt, Beweiswürdigung, rechtlicher Würdigung und Strafzumessung mit Seitenlänge insgesamt, abzüglich Rubrum sich entsprechen müssen, hat eine gewisse Relativierung durch den Bearbeiter zu erfolgen.

1. Seitenlänge insgesamt

Angabe der Seitenlänge des angefochtenen Urteils.

2. Sachverhalt Seitenlänge

Angabe der Seitenlänge des Sachverhalts. Dieser besteht aus: Persönliche Verhältnisse des Angeklagten und dem festgestellten Sachverhalt. (Diese werden häufig mit I. und II. bezeichnet.)

3. Beweiswürdigung Seitenlänge

Angabe der Seitenlänge der Beweisgründe und würdigung. (Diese werden häufig mit III. bezeichnet.)

4. Rechtliche Würdigung Seitenlänge

Angabe der Seitenlänge der Begründung der angewendeten Vorschriften (Diese wird häufig mit IV. bezeichnet.)

5. Strafzumessung Seitenlänge

Angabe der Seitenlänge der Strafzumessung. (Diese wird häufig mit V. bezeichnet)

VIII. Sitzungstage

Die einzugebende Anzahl der Sitzungstage ergibt sich i.d.R. aus dem Urteilseingang. Teilweise wird dort nur der letzte Verhandlungstag aufgeführt. Sofern das Hauptverhandlungsprotokoll vorliegt, sind die Sitzungstage dort nachzuzählen.

IX. Protokollumfang

Es ist die Seitenlänge des Protokolls der Hauptverhandlung des angefochtenen Urteils anzugeben. Befindet sich dieses nicht bei den Akten, so ist dieses durch u = unbekannt kenntlich zu machen.

X. in HV vernommene Zeugen

Es ist die Anzahl der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen anzugeben. Diese ergibt sich entweder aus dem Protokoll der Hauptverhandlung oder aus der Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils. Auf letzteres ist insbesondere in den Fällen zurückzugreifen, in denen das angefochtene Urteil sich nicht nur auf den Revisionsführer bezieht, also auch Zeugen zu Mitangeklagten gehört wurden. Damit wird sichergestellt, daß nur die Zeugen berücksichtigt werden, die den Revisionsführer betreffen.

Bsp: 2

Sonderfall: Der sachverständige Zeuge wird grundsätzlich nur als Zeuge aufgeführt. Ausnahme: Er wird auch als Sachverständiger belehrt, vernommen und hinsichtlich des Eides behandelt.

Xl. Sachverständige in HV

Es ist die Anzahl und - durch ein Komma getrennt - die Fachrichtung der in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen anzugeben. Dieses ergibt sich entweder aus dem Protokoll der Hauptverhandlung oder aus der Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils. Auf letzteres ist insbesondere in den Fällen zurückzugreifen, in denen das angefochtene Urteil sich nicht nur auf den Revisionsführer bezieht, also auch Sachverständige zu Mitangeklagten gehört wurden. Damit wird sichergestellt, daß nur die Sachverständigen berücksichtigt werden, die den Revisionsführer betreffen.

Als Fachrichtung stehen folgende Eingabemöglichkeiten zur Verfügung:

P = Psychowissenschaften
M = Medizinalwissenschaften
T = Technikwissenschaften
S = sonstige Wissenschaften

Bsp: 5, P P S T M

XII. Angeklagteneinlassung in HV

Es ist anzugeben, inwieweit der Angeklagte in der Hauptverhandlung geständig war. Eingabemöglichkeiten:

G = volles Geständnis
T = Teilgeständnis = Ein Teilgeständnis erfordert eine Teilkooperation des Angeklagten, der Angeklagte also zumindest nach seiner Einlassung davon        ausgeht, sich strafbar gemacht zu haben.
A = volles Abstreiten
S = Schweigen

XIII. Verurteilung wegen

Eingabemöglichkeit n = Freispruch oder es ist die §§

Kette aufzunehmen, wie sie im angefochtenen Urteil nach der Urteilsformel zu finden ist. Liegt ein Teilfreispruch vor, so ist im Anschluß an die §§

Kette das Wort "Teilfreispruch" aufzuführen. Wegzulassen sind die Normen, die keinen weiteren Aufschluß über das verübte Delikt geben. Nicht zu nennen sind daher Konkurrenznormen, § 23 StGB und § 49 StGB, jedoch Normen, die die Beteiligungsform, § 105 JGG oder den Versuch (§ 22 StGB) kennzeichnen. Nebenstrafen, Maßregeln und Maßnahmen werden unter Xl.2. aufgeführt. Im Zweifel ist eine Norm aufzuführen. Bei mehreren Verurteilten sind nur die Normen aufzuführen, die den Revisionsführer betreffen.

Bsp: §§ 223, 223a StGB Teilfreispruch

Es ist insbesondere die Anwendung des § 21 StGB aufzuführen.

Sonderfall Sicherungsverfahren: Im Falle des Sicherungsverfahrens sind folgende Eintragungen vorzunehmen: n (isoliertes Sicherungsverfahren)

Bei den weiteren Feldern ist folgendes einzutragen:

XIV.1.: 0 (Sicherungsverfahren)
2.: 0 (Antragsablehnung Sicherungsverfahren) oder:
  § 63 StGB (Antragsstattgabe Sicherungsverfahren)
3.: n (Sicherungsverfahren)
4.: n (Sicherungsverfahren)

ggf. auch bei:

G.III.: Sicherungsverfahren

Das Vorliegen eines isolierten Sicherungsverfahrens ist unter Bemerkungen mit Angabe der § 413 StPO und § 63 StGB zu vermerken.

XIV. Rechtsfolgenausspruch

1. Strafhöhe

Für die Eingaben der Strafhöhe stehen folgende Bezeichnungen zur Auswahl:

FS = Freiheitsstrafe
GS = Geldstrafe
B = Aussetzung zur Bewährung (§ 56 StGB)
TS = Tagessätze
O (null) = Freispruch

Dabei ist die Dauer, eine Aussetzung zur Bewährung bzw. die Anzahl der Tagessätze und deren Höhe einzugeben. Bsp: FS 1J 6M B, 180TS 50 DM.

Erfolgt der Strafausspruch unter Einbeziehung einer vorherigen Verurteilung (§ 55 StGB), so ist dieses in Klammem zu vermerken. Weiterhin ist zu berücksichtigen, daß nur die Strafhöhe des Angeklagten aufgeführt wird, dessen Revision untersucht wird.

2. Nebenstrafe/Maßregeln/Maßnahmen

Eingabemöglichkeit n = nein, O (null) = Freispruch oder es sind die entsprechenden §§ anzugeben und in Ausnahmefällen zum Verständnis durch Fließtext zu ergänzen. Auch hier ist zu berücksichtigen, daß nur die Nebenstrafen, Maßregeln und Maßnahmen des Angeklagten aufgeführt werden, dessen Revision untersucht wird.

Bsp: § 74 StGB Einziehung

3. bes. schw. Fall

Eingabemöglichkeiten: j = ja, n = nein oder O (null) = Freispruch. Es ist zu kennzeichnen, ob bei der Verurteilung ein besonders schwerer Fall angenommen wurde. Bei dem besonders schweren Fall (Bsp. § 263 lll StGB) handelt es sich um einen unbenannten Strafänderungsgrund, der sich von der Qualifikation (Bsp. § 250 I StGB) dadurch unterscheidet, daß er nicht an Tatbestandsmerkmale anknüpft, sondern aufgrund einer Abwägung allein in der Strafzumessung beruht. Einen Sonderfall stellen die Regelbeispiele (Bsp. § 243 StGB) dar, die zwar an tatbestandsähnliche Merkmale anknüpfen, jedoch keine Qualifikationen, sondern Strafzumessungsregeln darstellen. Sie sind daher bei dem besonders schweren Fall aufzuführen.

4. mind.schw. Fall

Eingabemöglichkeiten: j = ja, n = nein oder O (null) = Freispruch. Es ist zu kennzeichnen, ob bei der Verurteilung ein minder schwerer Fall angenommen wurde. Hinsichtlich der Abgrenzung zur Privilegierung gilt das oben Gesagte entsprechend.

XV. Pflichtverteidigung

Es ist anzugeben, ob ein Fall der Pflicht, Wahl-Pflicht- oder Wahlverteidigung vorliegt. Dieses ist rgm. auf dem Aktendeckel vermerkt. Ansonsten befindet sich ein Beiordnungsbeschluß bei den Akten. Ein Wahlpflichtverteidiger ist daran zu erkennen, daß sich vor dem Beiordnungsbeschluß eine Vollmacht des Verteidigers befindet.

Eingabemöglichkeiten:

j = Pflichtverteidiger
WP = Wahl-Pflichtverteidiger
n = Wahlverteidiger

XVI. Anzahl Angeklagte

Hier ist die Anzahl der Anklagten zu nennen. Sie muß zumindest 1 betragen.

XVII. Weitere Revisionen durch

Zur Verfügung stehen folgende Eingabemöglichkeiten:

A = Angeklagte; weitere Angeklagte werden dabei durch fortlaufende Zahlen gekennzeichnet. Bsp: A2, A3, etc. (A1 = Angeklagte dessen Revision im Falle der Revision des Angeklagten untersucht wird)

S = Staatsanwaltschaft; weitere Revisionen der Staatsanwaltschaft werden dabei durch fortlaufende Zahlen gekennzeichnet. Bsp: S2, S3, etc. (S1 = Revision, die untersucht wird)

N = Nebenkläger

0 (null) = Keine weitere Revision

u = unbekannt

Zurückgenommene Revisionen werden hier ebenfalls gezählt, die Rücknahme allerdings hier in Klammern und zusätzlich unter Bemerkungen (J.) erwähnt.

 

D. Nach der Revisionsbegründung

I. Dienstliche Stellungnahme

Eingabemöglichkeit: n = nein oder es ist als Fließtext der Verfasser, das Thema und die jeweilige Nummer der Rüge zu bezeichnen, auf die sich die Stellungnahme bezieht (Bsp: (Nr.1)). Eine dienstliche Stellungnahme liegt nur dann vor, wenn sie nicht nur ein Protokoll wiederholt, sondern einen eigenständigen Inhalt hat. Es handelt sich regelmäßig um eine Auseinandersetzung über Verfahrensrügen, bei der über die Wirklichkeit und Wahrheit einer Tatsache argumentiert wird. Sie kann erfolgen durch: Richter, Staatsanwalt, Protokollführer, etc.; nicht: Rechtsanwälte, Parteien, Dolmetscher.

Bsp: Vorsitzende Richter zur Besetzungsmitteilung

Nicht: Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft

Il. Erklärungen von Rechtsanwälten

Eingabemöglichkeit: n = nein oder es ist als Fließtext der Verfasser, das Thema und die jeweilige Nummer der Rüge zu bezeichnen, auf die sich die Erklärung bezieht. Eine Erklärung von Rechtsanwälten liegt nicht vor, wenn es sich um die Erwiderung des Revisionsführers (diese ist unter F. anzuführen) oder um eine Ergänzung der Revisionsbegründung handelt (diese ist bereits unter C. anzuführen).

Bsp: Erklärungen des Nebenklägervertreters

Bei Revisionen der Staatsanwaltschaft sind hier die Erwiderungen der Verteidiger unter Angabe der Seitenlänge und der thematisierten Rügen zu vermerken.

Bsp: Erwiderung des Verteidigers, S. 2, II.1.(Nr.1), IV.2.(Nr.4)

 

E. Generalbundesanwalt

I. Antrag GBA Datum

Es ist das Datum des Antrags des Generalbundesanwalts 6-stellig mit Punkttrennung einzugeben.

Bsp: 09.11.86

II. Antrag GBA Seitenlänge

Angabe der Seitenlänge des Antrags des Generalbundesanwalts. Jede beschriebene Seite wird als ganze Seite gezählt, so daß keine Angabe in Seitenbruchteilen erfolgt. Wenn bei mehreren Angeklagten nur ein Auszug übermittelt wird, ist hierauf abzustellen.

III. Antrag GBA Inhalt

Hinsichtlich des Antragsinhalts stehen folgende Eingabemöglichkeiten (auch kumulativ) zur Verfügung:

§ 349 I = Es wird beantragt, die Revision per Beschluß einstimmig als offensichtlich unzulässig zu verwerfen.

§ 349 II = Es wird beantragt, die Revision per Beschluß einstimmig als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

§ 349 IV = Es wird die einstimmige Aufhebung des Urteils zugunsten des Angeklagten beantragt. Im Fall des § 349 IV StPO ist die Nummer derjenigen Rüge anzugeben, aufgrund derer die Aufhebung des Urteils beantragt wird.

Termin = Es wird die Anberaumung eines Verhandlungstermins beantragt.

§ 154 II = Es wird die vorläufige Einstellung beantragt.

Bsp: § 349 II, § 349 IV

IV. Thematisierte Rügen aus der Revisionsbegründung

Thematisiert sind Rügen, wenn auf sie in dem Antrag des Generalbundesanwalts inhaltlich eingegangen wird. Die bereits unter B.X. (Revisionsbegründung) festgelegte fortlaufende Numerierung für die Prozeßvoraussetzungen, Verfahrensrügen und Sachrügen ist zu übernehmen. Einzelne Rügen sind jeweils durch ein Komma zu trennen. Siehe Beispiele unten.

1. VerfR

Eingabemöglichkeit: n = nein oder es sind die Verfahrensrügen aus der Revisionsbegründungsschrift unter Verwendung des Schlüssels 1 (Teil 1) einzugeben, auf die der Generalbundesanwalt eingegangen ist.

Bsp: I.3.(Nr.3), II.10.(Nr.4), I.3.(Nr.5)

Gegebenenfalls kann eine abweichende Einordnung in den Schlüssel erfolgen, wenn der Generalbundesanwalt die Rüge unter einem anderen Schwerpunkt behandelt. Dieses sollte dann unter J. (Bemerkungen) vermerkt werden.

2. SachR

Eingabemöglichkeit: n = nein oder es sind die Sachrügen unter Verwendung des Schlüssels 1 (Teil 2 einzugeben, auf die der Generalbundesanwalt eingegangen ist.

Bsp: I.4.(Nr.6), IV.1.(Nr.7)

Es ist gleichfalls eine unterschiedliche Einordnung möglich, die unter J. (Bemerkungen) anzuführen ist. Bsp: Revisionsbegründung II.1.(Nr.4)

GBA-Antrag: I.1.(Nr.4)

Bisher noch nicht angesprochene Verfahrensrügen werden unter 4. (Neue Sachrügen) aufgeführt.

3. Sonstige

Eingabemöglichkeit: n = nein oder es sind die in der Revisionsbegründungsschrift gerügten und

die durch den GBA erstmalig angesprochenen Prozeßvoraussetzungen als Fließtext aufzuführen.

Bsp: Verjährung (Nr.1), Strafantrag (Nr.2)

4. Neue Sachrügen

Eingabemöglichkeit: n = nein oder es sind die Rügen einzugeben, die bisher nicht in der Revisionsbegründungsschrift behandelt und bisher nicht vorgebracht wurden. Diese werden als neue Sachrügen bezeichnet. Hierbei kann es sich nur um Sachrügen handeln, so daß die der Schlüssel 1 (Teil 2) Anwendung findet. Es hat eine im Anschluß an die Revisionsbegründung fortlaufende Numerierung zu erfolgen.

Bsp: I.1.(Nr.8), IV.4.(Nr.9)

Aufzuführen sind auch Rügen, die zwar nicht vom Revisionsführer geltend gemacht, jedoch vom Generalbundesanwalt im Rahmen der allgemeinen Sachrüge angesprochen und als rechtsfehlerfrei dargestellt werden.

 

F. Erwiderung des Revisionsführers

Die Erwiderung des Revisionsführers erfolgt auf den Antrag des Generalbundesanwalts hin.

I. erfolgte Erwiderung

Eingabemöglichkeit: j = ja oder n = nein.

II. Seitenlänge

Liegt keine Erwiderung vor, dann bleibt dieses Feld frei. Anderenfalls ist hier die Seitenlänge der Erwiderung des Revisionsführers anzugeben. Jede beschriebene Seite wird als ganze Seite gezählt, so daß keine Angabe in Seitenbruchteilen erfolgt.

III. Thematisierte Rügen

Thematisiert sind Rügen, wenn auf sie in der Erwiderung des Revisionsführers inhaltlich eingegangen wird. Die bereits unter B.X. (Revisionsbegründung) und E.IV. (Generalbundesanwalt) festgelegte fortlaufende Numerierung für die Prozeßvoraussetzungen, Verfahrensrügen und Sachrügen ist zu übernehmen. Einzelne Rügen sind jeweils durch ein Komma zu trennen. Gegebenenfalls kann eine abweichende Einordnung in den Schlüssel erfolgen, wenn der Generalbundesanwalt die Rüge unter einem anderen Schwerpunkt behandelt. Dieses sollte dann unter J. (Bemerkungen) vermerkt werden. Werden keine Rügen thematisiert, so ist ein n einzusetzen. Liegt keine Erwiderung vor, so bleibt auch dieses Feld frei.

IV. weitere Sachrüge

Liegt keine Erwiderung vor, dann bleibt dieses Feld frei. Anderenfalls bestehen folgende Eingabemöglichkeit: n = nein oder es sind Rügen aus der Erwiderung des Revisionsführers aufzunehmen, die weder in der Revisionsbegründungsschrift noch in dem Antrag des Generalbundesanwalts erwähnt wurden. Diese werden als weitere Sachrügen bezeichnet. Hierbei kann es sich nur um Sachrügen handeln, so daß die der Schlüssel 1 (Teil 2) Anwendung findet. Es hat eine im Anschluß an die Revisionsbegründung bzw. den Antrags des Generalbundesanwalts fortlaufende Numerierung zu erfolgen.

Bsp: II.1.(Nr.10)

 

G. Revisionsentscheidung

I. RevE Az

Es ist das Aktenzeichen der Revisionsentscheidung anzugeben. Dieses befindet sich auf der jeweiligen Entscheidung.

Bsp: 5 StR 94/96

II. RevE Datum

Es ist das Datum der Revisionsentscheidung 6-stellig mit Punkttrennung einzugeben.

Bsp: 01.01.96

III. Strafverfahren wegen

Hier ist der Text der ersten Seite der Revisionsentscheidung wortwörtlich zu übernehmen.

Bsp: Betrugs u.a.

IV. RevE Seitenlänge

Angabe der Seitenlänge der Revisionsentscheidung. Jede beschriebene Seite wird als ganze Seite gezählt, so daß keine Angabe in Seitenbruchteilen erfolgt.

V. Mitwirkung Senatsvors.

Eingabemöglichkeit: j = ja oder n = nein. Einzugeben ist, ob der jeweils vorsitzende Richter des entscheidenden Senats an der Entscheidung mitgewirkt hat. Der Vorsitzende wird bei den Unterschriften der Revisionsentscheidung links oben geführt. Es liegt jedoch keine Mitwirkung des Senatsvorsitzenden vor, wenn ein Richter "als Vorsitzender" fungiert. Senatsvorsitzende sind, bzw. waren:

Laufhütte (5.Senat) Salger (4.Senat)
Hermann (5.Senat) Meyer-Goßner (4. Senat ab Nov. 94)

Nicht: Horstkotte, Steindorf

Vl. RevE durch

Folgende Eingabemöglichkeiten stehen zur Kennzeichnung der Art der Revisionsentscheidung (auch kummulativ) zur Verfügung:

§ 349 I = Die Revision wird per Beschluß einstimmig als offensichtlich unzulässig verworfen.

§ 349 II = Die Revision wird per Beschluß einstimmig als offensichtlich unbegründet verworfen.

§ 349 IV = Das Urteil wird per Beschluß einstimmig zugunsten des Angeklagten aufgehoben.

Urteil = Es wird durch Urteil entschieden.

§ 154 II = Es erfolgt per Beschluß eine vorläufige Einstellung bei Mehrfachtätern.

Bsp: § 349 II, § 349 IV

VII. Tenor der Revisionsentscheidung

1. Tenor

Hier ist der Tenor durch einen verkürzten Fließtext (in Stichworten) darzustellen, der die wesentlichen Aussagen enthalten soll. Die Kostenentscheidung ist hier nicht zu berücksichtigen.

Bsp: Aufhebung mit den Feststellungen und Zurückverweisung; Verwerfung als unbegründet; Aufhebung des Urteils, soweit Verurteilung wegen Vorteilsannahme; Freispruch vom Vorwurf der Vorteilsannahme

2. Erfolg

Eingabemöglichkeit: j = ja oder n = nein. Hierbei ist von dem formellen Erfolgsbegriff auszugehen. Das bedeutet, daß jede Veränderung, auch wenn sie materiell letztendlich keinen Erfolg darstellt, als Erfolg zu kennzeichnen ist. Lediglich im Falle der vollständigen Verwerfung als unbegründet oder einer Schuldspruchberichtigung zu Ungunsten des Revisionsführers ist ein nein einzusetzen.

3. Erfolgsumfang

Der Erfolgsumfang ist mittels des Schlüssels 2 anzugeben. Die dort angeführten Hinweise sind zu beachten.

4. Einstellungen

Eingabemöglichkeit: j = ja oder n = nein. Ob eine (auch nur teilweise) Einstellung vorliegt, ist dem Tenor der Revisionssentscheidung zu entnehmen.

5. Schuldspruchberichtigung

Eingabemöglichkeit: j = ja oder n = nein. Eine Schuldspruchberichtigung liegt vor, wenn durch die Revision eine Verurteilung wegen eines anderen Tatbestandes erfolgt, die Strafe jedoch unverändert bleibt. Es wird also lediglich der Tenor des erstinstanzlichen Urteils geändert. Diese Entscheidung trifft das Revisionsgericht selbst.

6. Alle Kosten beim Revisionsführer

Eingabemöglichkeit: j = ja, n = nein oder u = unbekannt. Die Kostenentscheidung des Revisionsgerichts ist aus der Urteilsformel ersichtlich. Wenn im Falle der Zurückverweisung das Gericht an das zurückverwiesen wird, hierüber zu entscheiden hat, dann lautet die Eingabe: n (Zurückverweisung auch wegen der Kosten)

VII. Begründung der RevE erfolgt

Eingabemöglichkeit: j = ja oder n = nein. Eine Begründung der Revisionsentscheidung liegt erst dann vor, wenn inhaltlich auf die Rügen eingegangen wird.

1. thematisierte VerfR

Es ist die Anzahl der thematisierten Rügen der fehlenden Prozeßvoraussetzungen und der Verfahrensrügen anzugeben. Erfolgt keine Thematisierung, dann ist ein n einzugeben.

Bei thematisierten Verfahrensrügen kann es sich nur um die vom Revisionsführer vorgebrachten Rügen handeln. Hier werden auch die Rügen der fehlenden Prozeßvoraussetzung mitbehandelt. Für die Eingabe der Verfahrensrügen ist auf Schlüssel 1 (Teil 1) zurückzugreifen. Thematisiert sind Rügen, wenn auf sie in den Entscheidungsgründen inhaltlich eingegangen wird. Die bereits unter B.X. (Revisionsbegründung), E.IV. (Generalbundesanwalt) und F.IV. (Erwiderung des Revisionsführers) festgelegte fortlaufende Numerierung für die Prozeßvoraussetzungen und Verfahrensrügen ist zu übernehmen. Einzelne Rügen sind jeweils durch ein Komma zu Trennen. Gegebenenfalls kann eine abweichende Einordnung in den Schlüssel erfolgen, wenn das Revisionsgericht die Rüge unter einem anderen Schwerpunkt behandelt. Dieses sollte dann unter J. (Bemerkungen) vermerkt werden.

a) erfolgreiche VerfR

Erfolgreich ist eine Verfahrensrüge dann, wenn sie zur Aufhebung oder Änderung der vorinstanzlichen Entscheidung führt. Anderenfalls ist ein n einzutragen.

Bsp: I.1.(Nr.5)

b) abgewiesene VerfR

Abgewiesen ist eine Verfahrensrüge dann, wenn sie nicht zur Aufhebung oder Änderung führt. Anderenfalls ist ein n einzutragen.

Bsp: II.10.(Nr.1), II.1.(Nr.7), II.1.(Nr.11), I.3.(Nr.12)

Die Nennung der abgewiesenen Verfahrensrügen erfolgt regelmäßig nochmals unter aa), bb) cc) oder dd), so daß der Grund der Abweisung ersichtlich wird.

aa) unzulässig

Die Abweisung der Verfahrensrüge erfolgte, weil ihre Erhebung unzulässig ist. Anderenfalls ist ein n einzutragen.

Bsp: II.10.(Nr.1)

bb) kein Nachweis Verf.-Tats.

Die Abweisung der Verfahrensrüge erfolgte, weil dem Revisionsführer nicht der Nachweis der gerügten Verfahrenstatsache gelungen ist. Anderenfalls ist ein n einzutragen.

Bsp: II.1.(Nr.11)

cc) kein Rechtsfehler/VerfR

Die Abweisung der Verfahrensrüge erfolgte, weil kein Rechtsfehler festgestellt wurde. Anderenfalls ist ein n einzutragen.

Bsp: I.3.(Nr.12)

dd) kein BeruhenVerfR

Die Abweisung der Verfahrensrüge erfolgte, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf dem gerügten Verfahrensfehler beruht. Anderenfalls ist ein n einzutragen.

Bsp: II.1.(Nr.7)

2. thematisierte SachR

Es ist die Anzahl der thematisierten Sachrügen anzugeben. Erfolgt keine Thematisierung, dann ist ein n einzugeben. Ansonsten gilt hinsichtlich der Thematisierung das unter 1. (thematisierte VerfR) Gesagte entsprechend, wobei jedoch auf den Schlüssel 1 (Teil 2) zurückzugreifen ist.

a) erfolgreiche SachR

Erfolgreich ist eine Sachrüge dann, wenn sie zur Aufhebung oder Änderung der vorinstanzlichen Entscheidung führt. Anderenfalls ist ein n einzutragen.

Bsp: I.3.(Nr.17)

b) abgewiesene SachR

Abgewiesen ist eine Sachrüge dann, wenn sie nicht zur Aufhebung oder Änderung führt. Anderenfalls ist ein n einzutragen.

Bsp: III.4.(Nr.14), II.1.(Nr.15)

Die Nennung der abgewiesenen Verfahrensrügen erfolgt regelmäßig nochmals unter aa) oder bb), so daß der Grund der Abweisung ersichtlich wird.

aa) kein Rechtsfehler/SachR

Die Abweisung der Sachrüge erfolgte, weil kein Rechtsfehler festgestellt wurde. Anderenfalls ist ein n einzutragen.

Bsp: II.1.(Nr.15)

bb) kein Beruhen/SachR

Die Abweisung der Sachrüge erfolgte, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf dem gerügten Fehler beruht. Anderenfalls ist ein n einzutragen.

Bsp: III.4.(Nr.14)

c) "Neuer" Rechtsfehler

Ein neuer Rechtsfehler liegt vor, wenn es sich um einen vom GBA erstmalig gerügten oder bisher nicht angesprochenen Rechtsfehler handelt. Dieser ist unter Zuhilfenahme des Schlüssels 1 (Teil 2) anzuführen. Dabei wird die Numerierung fortlaufend weitergeführt.

Bsp: II.1.(Nr.18), IV.7.(Nr.19)

Die Nennung des neuen Rechtsfehlers erfolgt nochmals unter aa) oder bb), so daß deren Erfolg ersichtlich wird. Erfolgt keine Thematisierung eines neuen Rechtsfehlers, dann ist ein n einzugeben.

aa) erfolgreiche neue SachR

Erfolgreich ist ein neuer Rechtsfehler dann, wenn er zur Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidung führt. Anderenfalls ist ein n einzutragen.

Bsp: IV.7.(Nr.19)

bb) abgewiesene neue Sachrüge

Abgewiesen ist ein neuer Rechtsfehler dann, wenn er nicht zur Aufhebung führt. Anderenfalls ist ein n einzutragen.

Bsp: II.1.(Nr.18)

IX. Hinweis neue Hauptverhandlung

Wenn ein Hinweis für eine neue Hauptverhandlung erfolgt, findet er sich regelmäßig am Ende der Revisionsentscheidung.

1. kurzer Hinweis

Eingabemöglichkeit: j = ja oder n = nein. Ein kurzer Hinweis liegt vor, wenn dieser nur aus einem Satz besteht.

2. längerer Hinweis

Eingabemöglichkeit: j = ja oder n = nein. Jeder Hinweis, der länger als ein Satz ist, ist ein längerer Hinweis.

3. Erstreckung auf andere Angeklagte

Eingabemöglichkeit: j = ja oder n = nein. Ob eine Erstreckung auf andere Angeklagte nach § 357 StPO vorliegt, ergibt sich aus der vom BGH verwendeten Urteilsformel.

4. Zurückverweisung an ein anderes Gericht

Eingabemöglichkeit: j = ja oder n = nein. Ob eine Zurückverweisung an ein anderes Gericht nach § 354 II StPO vorliegt, ergibt sich ebenfalls aus der vom BGH verwendeten Urteilsformel.

X. Sonstiges

1. U-Haft Angeklagter

Eingabemöglichkeit: j = ja oder n = nein. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen einer Untersuchungshaft des Angeklagten ist der Zeitpunkt der Entscheidung des BGH. Das Vorliegen ergibt sich regelmäßig aus dem angefochtenen Urteil oder dem Antrag des Generalbundesanwalts, der dann einen entsprechenden Stempelaufdruck enthält. Es besteht die Vermutung, daß wenn einmal U

Haft bestand, diese bis zur Revisionsentscheidung fortbestand, wenn nicht andere Umstände dagegen sprechen. Bsp: Haftverschonung, Strafhaft in anderer Sache, etc. (Dieses sollte in Klammern vermerkt werden.)

Bei einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist ein n = nein einzutragen.

2. Rückläufer

Eingabemöglichkeit: j = ja oder n = nein. Ein Rückläufer liegt vor, wenn es in derselben Anklage bereits ein Revisionsverfahren gegeben hat. Dieses ist dann regelmäßig auf dem Antrag des Generalbundesanwalts, der Revisionsbegründung oder dem angefochtenen Urteil vermerkt.

 

H. Ausgang der neuen Hauptverhandlung nach erfolgreicher Aufhebung

I. Ausgang bekannt

Eingabemöglichkeit: j = ja, n = nein oder freibleibendes Feld, wenn kein Fall der Zurückverweisung vorliegt. Der Ausgang der neuen Hauptverhandlung wird regelmäßig nur dann bekannt sein, wenn sich die neue Entscheidung in den Akten befindet.

II. Welcher Ausgang

Lautete die Antwort bei 1. (Ausgang bekannt) nein oder liegt keine Zurückverweisung vor, dann bleibt auch dieses Feld frei. Anderenfalls ist hier der Schuldspruch entsprechend C.X. als Normenkette und das Strafmaß entsprechend C.XI. einzugeben.

Bsp: §§ 212, 22 StGB 360TS 60 DM

I. Dauer des Revisionsverfahrens

Es ist die Dauer des Verfahrens vom Anfang des Ermittlungsverfahrens bis zum Ende des konkreten Revisionsverfahrens in Tagen anzugeben. Dabei ist der Zeitraum von der angefochtenen Entscheidung bis zur Revisionsentscheidung zu Grunde zu legen. Zur Vereinfachung kann der Monat mit 30 Tagen und das Jahr mit 365 Tagen angesetzt werden.

Bsp: 371


J. Blattzahl Hauptakten

Es ist die Gesamtblattzahl der Hauptakten (einschließlich eines evtl. gesonderten Protokollbandes und evtl. beschriebener Rückseiten) vom Anfang des Ermittlungsverfahrens bis zum Ende der konkreten Revision anzugeben.

K. Bemerkungen

Hierbei handelt es sich um ein offenes Feld. In Betracht kommen beispielsweise folgende Eingaben:

Revisionsrücknahme

Mehrere Revisionsverfahren desselben Revisionsführers

Wiederaufnahmeverfahren

Verfassungsbeschwerde

Änderungen der Einordnung von Rügen in den Schlüssel

Sicherungsverfahren (vgl. Ausführungen bei C.XIII. Verurteilung wegen...)

 

SCHLÜSSEL 1 (Teil1)

Verfahrensrüge

I. absolute Revisionsgründe

1. § 338 Nr. 1 (Besetzung)

Ggf. können in einem Verfahren auch mehr als eine Besetzungsrüge vorliegen. Das ist der Fall, wenn mehrere Beanstandungen erhoben werden, die jede für sich genommen bereits zu einem von der jeweils anderen Beanstandung unabhängigen Fehler bei der Besetzung führen würde, z.B. die fehlerhafte Mitwirkung eines Richters und die fehlerhafte Auswahl eines Schöffen. Nur eine Rüge liegt dagegen vor, wenn bei der Auswahl desselben Schöffen zwei Verfahrensfehler bemängelt werden.

2. § 338 Nr. 2 (Richterausschluß)

3. § 338 Nr. 3 (Befangenheit)

4. § 338 Nr. 4 (Zuständigkeit)

5. § 338 Nr. 5 (Anwesenheit)

Die Anwesenheit bezieht sich auf die des Angeklagten bzw. seines Verteidigers im Falle der notwendigen Verteidigung.

6. § 338 Nr. 6 (Öffentlichkeit)

7. § 338 Nr. 7 (Urteilsabsetzung)

§ 338 Nr. 8 StPO (..., wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt wird.) wird in dem Schlüssel nicht aufgeführt. Die (in der Literatur umstrittene) Rechtsprechung geht davon aus, daß § 338 Nr. 8 nicht einen absoluten Revisionsgrund darstellt, so daß eine Kausalitätsprüfung erforderlich ist.

Des weiteren sieht die Rechtsprechung in § 338 Nr. 8 eine verfahrensrechtliche Blankettvorschrift, die durch besondere Verfahrensvorschriften ausgefüllt wird. Eine Prüfung des § 338 Nr. 8 erscheint daher sinnlos, weil der Revisionsgrund bereits durch die allgemeine Regelung des § 337 StPO abgedeckt ist. Eine Rüge unter dem Gesichtspunkt des § 338 Nr. 8 ist daher bei den entsprechenden relativen Revisonsgründen (II.) aufzuführen.

 

II. relative Revisionsgründe

1. Aufklärungsrüge

Vgl. § 244 II StPO

2. Verletzung des Beweisantragsrechts

Vgl. 244 III - Vl, insb. III S.2 StPO;

Auch: Das Gericht lehnt einen Beweisantrag wegen Wahrunterstellung ab (vgl. § 244 II letzte Alternative), hält sich jedoch im Urteil nicht an die Wahrunterstellung.

3. Sachverständiger

Auch: Rüge, daß das Gericht den "gutachterlichen" Aussagen eines Zeugen (z.B. über die Glaubwürdigkeit eines anderen Zeugen) folgt, ohne daß eine Anhörung und Vereidigung des Zeugen als Sachverständiger erfolgt.

4. Eidesvorschriften

Bsp: § 60 Nr.2 StPO Auch: Sachverständigeneid

5. Unmittelbarkeitsgrundsatz

Bsp: Die unzulässige Verlesung eines ärztlichen Attests, (§ 256 StPO)

6. § 261

Das Gericht schöpft seine Überzeugung nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung, d.h. es stützt das Urteil auch auf Umstände, die nicht in die Hauptverhandlung eingeführt wurden.

Auch: Die Rüge, das Gericht habe sich überhaupt nicht mit einem in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismittel auseinandergesetzt bzw. dieses gewürdigt, obwohl es nach § 261 StPO gehalten ist, alle in die Hauptverhandlung eingebrachten Umstände bzw. Beweismittel zu berücksichtigen.

Achtung: Unter der Überschrift des § 261 StPO werden teilweise Rügen erhoben, die eigentlich einen anderen, spezielleren Verfahrensverstoß oder sogar einen sachlichrechtlichen Fehler bemängeln.

7. Belehrungspflichten

8. rechtlicher Hinweis

Vgl. § 265 StPO

9. letztes Wort (§ 258)

10. sonstiger Verfahrensverstoß

Bsp:
- Verstoß gegen ein Verwertungsverbot gem. Art.20 III GG, § 136 a StPO; Auch: Verwertung von Beweismitteln, die durch eine fehlerhafte Durchsuchung und Beschlagnahme erlangt wurden.
- Keine Gewährung von Einsicht in die Ermittlungsakten
- Verletzung der Urteilsbegründungspflicht
- § 260 I StPO Beratung
- § 267 V StPO Gründe für Freispruch

 

SCHLÜSSEL 1 ( Teil 2 )

Sachrüge

Bei der Anwendung des Schlüssels 1 Teil 2 ist besonders darauf zu achten, daß eine korrekte Einordnung in die Gruppen I. IV. (I. materiell-rechtliche Gründe i.e.S., II. Feststellungsmangel, Ill. Bewertungsmangel / Beweiswürdigung und IV. Strafzumessung) erfolgt.

I. materiell-rechtliche Gründe i.e.S.

1. fehlerhafte Subsumtion

Auch: Realkonkurrenz, Idealkonkurrenz, Fortsetzungstat

Nicht: §§ 54, 55 StGB (nachträgliche) Bildung einer Gesamtstrafe (Einordnung unter IV.7. sonstiger Strafzumessungsfehler)

Problem: Teilweise ist die Abgrenzung zu II. (Feststellungsmangel) und III. (Beweiswürdigung) nicht eindeutig möglich, zumal auch der Revisionsführer innerhalb derselben Rüge sowohl von der Begrifflichkeit als auch von der inhaltlichen Aussage die 3 Ebenen vermischt. Insbesondere ist dieses Problem aufgetaucht, wenn es um das Vorliegen eines dolus eventualis ging. In diesen Fällen kann die Zuordnung der Rüge nur anhand einer Wertung erfolgen, die besonders darauf abstellt, wo der Schwerpunkt der Rüge liegt.

2. §§ 20/21 StGB

§ 21 StGB wird, obwohl eigentlich dem Bereich der Strafzumessung zugehörig, hier den materiell-rechtlichen Gründen i.e.S. zugeordnet.

3. in dubio pro reo

Aus den Urteilsgründen lassen sich Zweifel des Gerichts an der Schuld des Angeklagten erkennen.

4. sonstiger materiell

rechtlicher Fehler

II. Feststellungsmangel

1. Lücke

Die Urteilsfeststellungen (Tatsachen) tragen den Schuldspruch nicht, d.h. zu einem Tatbestandsmerkmal der Norm, nach der die Verurteilung erfolgt, enthält der Urteilstatbestand keine oder nicht ausreichende Feststellungen.

Bsp: Es erfolgt eine Verurteilung nach § 242 StGB, ohne daß im Urteilstatbestand (ausreichende) Feststellungen darüber enthalten sind, daß die weggenommene Sache "fremd" i.S.d. § 242 StGB ist.

2. sonstiger Feststellungsmangel

Widersprüche in den Urteilsfeststellungen bezüglich Tatsachen, die durch reine Beobachtung, ohne eine Wertung festgestellt werden können.

Bsp: Ein Auto wird an einer Stelle im Urteil als rot, an einer anderen Stelle als blau beschrieben

III. Bewertungsmangel / Beweiswürdigung

1. Widerspruch

Im Urteilstatbestand festgestellte Tatsachen sind aus logischen Gründen nicht miteinander vereinbar, d.h. widersprechen sich.

Bsp: Wagen A hat Wagen B 5 mal überholt. Im gleichen Zeitraum hat Wagen B Wagen A 2 mal überholt.

2. Denkverstoß

Verstoß gegen Denkgesetze / Logik

Die Abgrenzung zum Widerspruch ist fließend.

Auch: Die festgestellte Tatsache widerspricht Naturgesetzen, Regeln der Mechanik usw.

Auch: Zirkelschluß / Kreisschluß

3. Erfahrungssatz

Fallgruppen:

Eine festgestellte Tatsache widerspricht einem allgemein anerkannten Erfahrungssatz, der praktisch keine Ausnahme zuläßt. Bsp: Wenn es regnet, ist die Straße naß.

Die Rüge, daß das Gericht zu Unrecht einen solchen Erfahrungssatz angenommen hat .

4. Außerachtlassen naheliegender Mögl.

5. sonstiger Bewertungsmangel

Bsp: Die Rüge des Fehlens einer eindeutigen Stellungnahme / einer eindeutigen abschließenden Beweiswürdigung seitens des Gerichts.

IV. Strafzumessung

1. unzureichende Strafzumessungs.-tats.

Dieser Punkt entspricht in seiner Funktion dem Punkt II (Feststellungsmangel), jedoch bezogen auf Strafzumessungstatsachen. D.h. es liegt eine Lücke im Bereich der für die Strafzumessung maßgeblichen Tatsachen vor, das Gericht hätte also für die Strafzumessung weitere Tatsachen feststellen müssen.

2. Doppelverwertung

§ 46 III StGB

3. sonstige fehlerhafte Bewertung/Strafzum.-tats.

Dieser Punkt entspricht in seiner Funktion dem Punkt III (Bewertungsmangel / Beweiswürdigung), jedoch bezogen auf Strafzumessungstatsachen. D.h. es wird ein Fehler bei einer zwecks Feststellung einer für die Strafzumessung maßgeblichen Tatsache erfolgten Beweiswürdigung gerügt.

Nicht: Die fehlerhafte Bewertung einer festgestellten Tatsache als strafschärfend / die unterbliebene Berücksichtigung einer festgestellten Tatsache als strafmildernd / die fehlerhafte Anwendung, Auslegung einer Strafzumessungsvorschrift (jeweils IV.7. sonstiger Strafzumessungsfehler).

4. Strafaussetzung zur Bewährung

5. minder schwerer Fall

6. besonders schwerer Fall

7. sonstiger Strafzumessungsfehler

Viele häufig erhobene Rügen aus dem Bereich der Strafzumessung lassen sich keiner der im Schlüssel vorgesehenen Rügen zuordnen, so daß die Gruppe der sonstigen Strafzumessungsfehler einen breiten Raum einnimmt und viele regelmäßig auftauchende Rügen hier einzuordnen sind.

Beispiele:
- Fehlerhafte Anwendung/Auslegung einer Strafzumessungsvorschrift.
- Fehlerhafte Bewertung einer im Urteilstatbestand festgestellten Tatsache als strafschärfend, z.B. die strafschärfende Berücksichtigung einer bereits getilgten Bestrafung, vgl. § 51 BZRG.
- Die unterbliebene Berücksichtigung einer irgendwo im Urteilstatbestand festgestellten Tatsache als strafmildernd z.B. die überlange Verfahrensdauer.
- Fehlerhafte Anwendung der Vorschriften über die Gesamtstrafenbildung, §§ 54, 55 StGB. (Aber: die Verkennung des Begriffs der Fortsetzungstat ist ein materiell-rechtlicher Grund i.e.S.: I.1. fehlerhafte Subsumtion)
- Die Strafe ist (im Verhältnis zum Mitangeklagten) zu hoch.
- Nichtberücksichtigung des § 49 StGB.

 

SCHLÜSSEL 2

Durch diesen Schlüssel soll sichtbar werden, ob und in welchem Umfang die Revision nach materiellen Kriterien erfolgreich war. Insbesondere sollen die Verfahren herausgefiltert werden, die zwar zu einer Veränderung des angefochtenen Urteils führten, im Ergebnis aber keine tatsächliche Besserstellung des Verurteilten zur Folge hatten, wie die reinen Schuldspruchberichtigungen (D.).

A. volle Aufhebung und Zurückverweisung / Freispruch / eigene Strafe

B.    a. teilweise, auch den Schuldspruch betreffend

Wenn eine reine Schuldspruchberichtigung ohne Konsequenzen für den Strafausspruch erfolgt, der Strafausspruch aber aus anderen Gründen teilweise aufgehoben und das Verfahren aus diesem Grund teilweise zurückverwiesen wird, erfolgt eine Einordnung nicht hier, sondern unter B.b.bb., da die Schuldspruchänderung nach materiell-wertender Betrachtungsweise keine Besserstellung des Revisionsführers zur Folge hat.

b. teilweise, nur den Rechtsfolgenausspruch betreffend

aa. gesamte Rechtsfolgenausspruch

bb. nur teilweise

C. volle Verwerfung

D. Zwar (Teil-) Aufhebung, aber "keinerlei" Zurückverweisung / Freispruch /eigene Strafe/Gegenläufige Aufhebungsrichtung

Fälle, in denen keine Zurückverweisung, kein Freispruch oder keine eigene Strafe erfolgte, jedoch Maßregeln geändert wurden, sind nicht hier, sondern unter B. .,. zu berücksichtigen.

Führt eine Revision der Staatsanwaltschaft zu Lasten des Angeklagten zu einer Aufhebung und Zurückverweisung zu Gunsten des Angeklagten, so ist hier D. einzusetzen und die Revision trotzdem als Erfolg zu kennzeichnen.

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